| Viele gesetzliche Krankenkassen werben mit Bonus- und Prämienprogrammen. Erhalten die Versicherten dann eine Zahlung, kann sich das steuerlich nachteilig auswirken. Denn vielfach sehen die Finanzämter in der Zahlung eine Beitragsrückerstattung, die die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindert. Das Finanzgericht Sachsen hat der restriktiven Sichtweise der Finanzverwaltung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) nun jedoch widersprochen. |
Höchstrichterliche Rechtsprechung und Sichtweise der Verwaltung
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei den Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenkassen wie folgt (vereinfacht) zu unterscheiden:
- Prämienzahlungen aufgrund eines Wahltarifs (§ 53 Abs. 1 SGB V) mindern als Beitragsrückerstattung den Abzug der Sonderausgaben.
- Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) mindern die Krankenversicherungsbeiträge hingegen nicht.
- Beachten Sie | Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil jedoch nur an, wenn vom Steuerpflichtigen vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die die Krankenkasse anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet.
Ansicht des Finanzgerichts Sachsen
Das Finanzgericht Sachsen teilt die einschränkende Sichtweise des Bundesfinanzministeriums nicht.
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Sachverhalt
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Im Streitfall des 8. Senats des Finanzgerichts gewährte die Krankenkasse ihren Versicherten verschiedene Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten im Sinne des § 65a SGB V, z. B. für den Besuch eines Fitness-Studios, die Mitgliedschaft in einem Sportverein und gesundes Körpergewicht. Der Nachweis musste vom Versicherten durch eine Bestätigung des Anbieters bzw. Leistungserbringers im Bonusheft der Krankenkasse oder durch eine Bescheinigung erbracht werden. Der Bonus wurde als Geldprämie gewährt.
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Nach der Entscheidung mindern die pauschalen Geldprämien den Sonderausgabenabzug selbst dann nicht, wenn die Krankenkasse von den Versicherten keine Kostenbelege anfordert.
Bonuszahlungen der Krankenkassen sind nur dann als Beitragsrückerstattung (= Kürzung der Sonderausgaben) anzusehen, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Basiskrankenversicherungsschutz stehen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Bonus überwiegend wegen Aktivitäten gezahlt wird, die mit dem Basiskrankenversicherungsschutz nichts zu tun haben, sondern lediglich als allgemein gesundheitsfördernd angesehen werden.
Der 6. Senat des Finanzgerichts Sachsen hat diese Entscheidung jüngst im Kern bestätigt. Zudem wies der Senat auf Folgendes hin: Dass die Krankenkasse die Bonuszahlung im Streitfall als Beitragsrückerstattung angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens an die Finanzbehörde übermittelt hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn an die Meldung bzw. Beurteilung der Krankenkasse ist das Finanzgericht nicht gebunden.
Beachten Sie | Da gegen beide Verfahren die Revision anhängig ist, hat der Bundesfinanzhof nun bald Gelegenheit, (endlich) für Klarheit zu sorgen. Bis dahin sollten geeignete Fälle offengehalten werden.
Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 5.4.2018, Az. 8 K 1313/17, Rev. BFH Az. X R 16/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204959; FG Sachsen, Urteil vom 20.9.2018, Az. 6 K 619/17, Rev. BFH Az. X R 30/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205257; Wahltarif nach § 53 Abs. 1 SGB V: BFH-Urteil vom 6.6.2018, Az. X R 41/17; Bonusleistungen nach § 65a SGB V: BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 17/15, BMF-Schreiben vom 6.12.2016, Az. IV C 3 – S 2221/12/10008: 008, BMF-Schreiben vom 29.3.2017, Az. IV A 3 – S 0338/16/10004
Nach einer aktuellen Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg gelten die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes (Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld) als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen
Folgende Punkte sind zu beachten:
- Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus.
- Der Abzug der Beiträge darf nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden.
- Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es ist ausreichend, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen – wie Unterhalt und Verpflegung – erfüllt wurde.
- Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den Sonderausgabenabzug (OFD Magdeburg, Verfügung vom 3.11.2011, Az. S 2221-118- St 224).
Tragen Eltern im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres steuerlich zu berücksichtigenden Kindes, können sie die Beiträge seit 2010 in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Was sich auf den ersten Blick recht einfach anhört, wirft in der Praxis Fragen auf.
Wenn die Eltern die Beiträge nachweislich von ihrem Konto abbuchen lassen, ist es offensichtlich, dass sie die Beiträge wirtschaftlich getragen haben. Nicht so einfach ist es aber, wenn bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Kindern die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von den Eltern als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Derzeit wird auf Bund-Länder-Ebene geklärt, ob es darauf ankommt, dass die Eltern die Beiträge tatsächlich bezahlt haben oder ob es bereits genügt, wenn sie ihre Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen wie Unterhalt und Verpflegung erfüllen.
Beachte: Die Oberfinanzdirektion Münster hat ihre Finanzämter angewiesen, die Bearbeitung etwaiger Einsprüche und Änderungsanträge zurückzustellen, bis eine Lösung gefunden wurde. Auf eine sofortige Entscheidung zu drängen lohnt sich nicht, da ansonsten eine Einspruchsentscheidung droht, die nur mit einer Klage angefochten werden kann.
Hinweis: Machen die Eltern die Aufwendungen geltend, scheidet ein Abzug dieser Beiträge bei dem Kind aus. Grundsätzlich ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind aufgrund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe Auswirkung ergeben würde (OFD Münster vom 25.5.2011, Kurzinfo ESt 14/2011).
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben über die beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Sozialausgleichs beraten und ihre Ergebnisse in einem 46 Seiten starken Rundschreiben zusammengefasst. Einige Eckpunkte des Rundschreibens sind nachfolgend aufgeführt.
Mit dem Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.2010 wurde im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzbeiträgen ein Sozialausgleichsverfahren eingeführt.
Seit dem 1.1.2011 dürfen Krankenkassen Zusatzbeiträge ausschließlich einkommensunabhängig erheben. Eine eventuelle finanzielle Überforderung des Mitglieds wird im Rahmen des Sozialausgleichs berücksichtigt. Ein Anspruch besteht, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds übersteigt.
Da sich der Sozialausgleich nicht an dem tatsächlich erhobenen Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse orientiert, können auch Mitglieder von Krankenkassen, die keinen Zusatzbeitrag oder einen geringeren Zusatzbeitrag als den durchschnittlichen Zusatzbeitrag erheben, vom Sozialausgleich profitieren.
Beispiel
- Monatliche beitragspflichtige Einnahmen = 850 EUR
- Belastungsgrenze (850 EUR x 2 %) = 17 EUR
- Kassenindividueller Zusatzbeitrag = 21 EUR
Angenommen, der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 9 EUR, so ergibt sich kein Überforderungsbetrag, da die Belastungsgrenze von 17 EUR nicht überschritten wird.
Würde der durchschnittliche Zusatzbeitrag hingegen 19 EUR betragen, ergibt sich ein Überforderungsbetrag von 2 EUR und somit auch ein Anspruch auf Sozialausgleich.
Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags
Für das Jahr 2011 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 0 EUR, sodass für Zeiträume bis zum 31.12.2011 kein Sozialausgleich durchzuführen ist. Ein Anspruch auf Sozialausgleich kann sich folglich erstmals für Zeiten ab dem 1.1.2012 ergeben. Dies hängt nicht zuletzt vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag ab, der mit Ausnahme für 2011 jährlich bis zum 1. November mit Wirkung für das gesamte folgende Jahr festgelegt wird.
Neue GKV-Monatsmeldung
Von 2012 an obliegt die Durchführung des Sozialausgleichs grundsätzlich den den Krankenversicherungsbeitrag abführenden Stellen, also regelmäßig den Arbeitgebern. Die Krankenkassen werden eine zentrale koordinierende Funktion einnehmen.
Nach den Ausführungen im Rundschreiben der Rentenversicherungsträger ergeben sich bei den Meldeverfahren zahlreiche Neuerungen. Beispielsweise werden die melderechtlichen Vorschriften zum 1.1.2012 dahingehend ergänzt, dass der Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse monatliche Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erstatten muss (GKV-Monatsmeldung), wenn
- der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Sozialausgleich nicht vollständig begleichen kann,
- bei Mehrfachbeschäftigungen,
- für unständig Beschäftigte,
- in Fällen, in denen der Beschäftigte weitere in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielt.
Hinweis: Da mit der Durchführung des Sozialausgleichs ab 2012 zu rechnen ist, sollten die entsprechenden Vorarbeiten rechtzeitig durchgeführt werden (Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Sozialausgleich vom 7.4.2011; Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Finanzierungsgesetz) vom 22.12.2010, BGBl I 10, 2309).