Steuerberaterin Margit Schunke

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15. September 2010
von MargitSchunke
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Verbindliche Auskunft: Gebühren sind nicht umsatzsteuerpflichtig

Bei einer gebührenpflichtigen verbindlichen Auskunft hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch darauf, dass ihm für die Gebühr eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt wird.

Das Finanzamt handelt bei der Auskunftserteilung nämlich auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Regelungen und ist daher nicht unternehmerisch tätig.

Hinweis: In bestimmten Fällen kann eine verbindliche Auskunft über die künftige Besteuerung beantragt werden. Dazu muss es sich um einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen handeln (FG München, Urteil vom 17.3.2010, Az. 3 K 3055/07).

14. September 2010
von MargitSchunke
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Vorsteuervergütung 2009: Antrag ist bis zum 30.9.2010 zu stellen

Die Mitgliedstaaten der EU erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Die Frist für den Erstattungsantrag der in 2009 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer endet zum 30.9.2010. Dies erfolgt – anders als in den Vorjahren – nicht über die jeweils zuständige ausländische Finanzbehörde, sondern erstmals über ein neues Online-Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Insbesondere bei Geschäftsreisen im Ausland werden Unternehmer oftmals mit ausländischer Umsatzsteuer belastet (z.B. durch die in der Tankrechnung enthaltene Umsatzsteuer). Ist der Unternehmer im Ausland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen. Bei Vorsteuer-Vergütungsverfahren innerhalb der EU sind ab 2010 zahlreiche Neuerungen zu beachten.

Die Anträge sind elektronisch über das Online-Portal des BZSt einzureichen. Das BZSt prüft die Anträge, insbesondere die Unternehmereigenschaft des Antragstellers. Nicht zu beanstandende Anträge werden über eine elektronische Schnittstelle an die ausländische Erstattungsbehörde weitergeleitet. Dort erfolgt die abschließende Bearbeitung.

Nach Artikel 10 der Richtlinie zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer ist eine eingescannte Rechnungskopie nur nötig, wenn das Entgelt für den Umsatz mindestens 1.000 EUR – bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 EUR – beträgt. Viele Staaten haben dies eins zu eins umgesetzt. Im Einzelfall lohnt sich jedoch ein Blick in die Präferenzliste der EU-Mitgliedstaaten, die auf den Internetseiten des BZSt heruntergeladen werden kann.

Die Mindestbeträge für Jahresanträge oder Anträge für den letzten Zeitraum eines Jahres wurden von bisher 25 EUR auf 50 EUR angehoben. Stellt der Unternehmer im Laufe eines Jahres einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, gilt ein Mindestbetrag von 400 EUR.

Hinweis: Die Regeln für Anträge zwischen Drittländern bleiben unverändert. Das gilt auch für die Antragsfrist von sechs Monaten sowie für die Übermittlung der Rechnungen im Original (BMF-Schreiben vom 3.12.2009, Az. IV B 9 – S 7359/09/10001; Richtlinie 2008/9/EG vom 12.2.2008; Präferenzliste der EU-Mitgliedstaaten, unter www.bzst.bund.de).

13. September 2010
von MargitSchunke
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Wesentliche Kapitalbeteiligungen: Nachträgliche Schuldzinsen abzugsfähig

Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig, wenn der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht.

Die Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs beruht einerseits darauf, dass der Gesetzgeber die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei wesentlichen Beteiligungen schrittweise erheblich ausgedehnt hat. Außerdem können Unternehmer nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen abziehen, so der Bundesfinanzhof in seiner Urteilsbegründung.

Hinweis: Eine wesentliche Kapitalbeteiligung liegt vor, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Gesellschaftskapital unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war (BFH-Urteil vom 16.3.2010, Az. VIII R 20/08).

10. September 2010
von MargitSchunke
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Statusfeststellungsverfahren: Aufwendungen sind Werbungskosten

Stehen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem gesetzlich normierten Anfrageverfahren des Sozialgesetzbuchs (sogenanntes Statusfeststellungsverfahren) sind sie nach Auffassung des Bundesfinanzhofs als Werbungskosten abzugsfähig.

Im vorliegenden Sachverhalt schloss ein GmbH-Geschäftsführer mit einem Beratungsunternehmen eine Vereinbarung über eine betriebswirtschaftliche Beratung. Gegenstand dieser Beratung war die Frage, ob für seine Tätigkeit als Geschäftsführer Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden müssen. Da keine Sozialversicherungspflicht vorlag und die ursprünglich abgeführten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung und zur Krankenversicherung erstattet wurden, machte die Unternehmensberatung das vertraglich vereinbarte Erstattungshonorar geltend.

Diese Kosten berücksichtigte der Bundesfinanzhof als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, da die Frage der Sozialversicherungspflicht das Arbeitsverhältnis und damit die Ebene der Einkommenserzielung betrifft (BFH-Urteil vom 6.5.2010, Az. VI R 25/09).

9. September 2010
von MargitSchunke
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Rückstellung: Nicht zulässig bei Ausgabe von Dienstleistungsgutscheinen

Gibt ein Unternehmen am Ende des Jahres Gutscheine an seine Kunden heraus, die einen bestimmten Rabatt für Dienstleistungen im Folgejahr versprechen, rechtfertigt allein die Ausgabe der Gutscheine weder den Ansatz einer Verbindlichkeit noch einer Rückstellung.

Im vorliegenden Sachverhalt wurden am Ende des Jahres Weihnachtsgutscheine zur Einlösung in Frisörsalons herausgegeben. Die Kunden sollten einen Rabatt von rund 5 EUR erhalten, wenn sie in den Monaten Januar bzw. Februar des Folgejahres eine Frisördienstleistung in Anspruch nehmen. Für die zu erwartenden Erlösminderungen wurden in der Bilanz des Ausgabejahres gewinnmindernde Rückstellungen ausgewiesen, wobei die Höhe in Anlehnung an die Zahl der gedruckten Gutscheine geschätzt wurde. Das Finanzamt berücksichtigte die Rückstellungen nicht, da die Erlösminderungen wirtschaftlich noch nicht dem Ausgabe-, sondern erst dem Einlösejahr zuzurechnen seien. Diese Auffassung vertrat schließlich auch das Finanzgericht Niedersachsen und ließ weder eine Verbindlichkeit noch eine Rückstellung zu.

Hinweis: Das Unternehmen hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, sodass letztlich der Bundesfinanzhof entscheiden muss (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.8.2009, Az. 9 K 547/05, Revision unter Az. IV R 45/09).

8. September 2010
von MargitSchunke
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Herstellungskosten: Steuerliche Untergrenze bleibt vorerst weiter gültig

Unter Herstellungskosten versteht man allgemein die Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes bzw. eines Wirtschaftsgutes angefallen sind. Aus welchen Aufwendungen sich die Herstellungskosten derzeit und zukünftig zusammensetzen, wird nachfolgend verdeutlicht.

Derzeitige Rechtslage

Zur steuerlichen Herstellungskostenuntergrenze gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist.

Diese Untergrenze hat in der Praxis die größte Bedeutung. Da grundsätzlich ein möglichst niedriger steuerlicher Gewinn angestrebt wird, werden nur die notwendigen Kosten aktiviert, die restlichen Kosten bleiben im Aufwand und sind damit sofort abzugsfähig. Darüber hinaus bietet sich dieser Wert an, weil er sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz angesetzt werden kann. Der Vorteil liegt hier in der Wirtschaftlichkeit, da die Ermittlung der Herstellungskosten zum Teil sehr arbeitsintensiv ist.

Ausblick

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden die Regeln zur Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz geändert. Zu den Auswirkungen hat sich die Finanzverwaltung erstmals im März dieses Jahres geäußert.

Danach sollen in die steuerliche Herstellungskostenuntergrenze auch angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung fließen. Das bedeutet de facto eine Aktivierungspflicht anstelle des bisherigen Aktivierungswahlrechts.

Ursprünglich sollte die neue Herstellungskostenuntergrenze bereits für den Veranlagungszeitraum 2009 gelten. In dem nun veröffentlichten Schreiben macht die Finanzverwaltung zumindest einen zeitlichen Rückzieher. Es wird nämlich nicht beanstandet, wenn die bisherige steuerliche Herstellungskostenuntergrenze für Wirtschaftsjahre, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Fassung der Einkommensteuer-Richtlinien enden, weiter angewendet wird.

Hinweis: Bei der handelsrechtlichen Bilanzierung besteht für die vorgenannten Aufwendungen (Kosten der allgemeinen Verwaltung etc.) – auch nach BilMoG – ein Aktivierungswahlrecht. Sofern in der Handels- und Steuerbilanz ein einheitlicher Ansatz angestrebt wird, müssen Unternehmen zukünftig (nach der geänderten Richtlinienfassung) auch in der Handelsbilanz den Vollkostenansatz wählen (BMF-Schreiben vom 22.6.2010, Az. IV C 6 – S 2133/09/10001).

7. September 2010
von MargitSchunke
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Anschaffungskosten: Vermittlungsgebühren für Lebensversicherungen

Vermittlungsgebühren für fondsgebundene Lebensversicherungen sind keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei den Gebühren handelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen vielmehr um Anschaffungsnebenkosten, die der Vermögens- und nicht der Erwerbssphäre zuzuordnen sind.

Hintergrund

Bei nach 2004 abgeschlossenen Verträgen sind Vermittlungsgebühren als Teil der entrichteten Beiträge erst bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags zwischen der erhaltenen Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu berücksichtigen. Zu den Beiträgen gehören sowohl Vermittlungsprovisionen, die an die Versicherung selbst gezahlt werden als auch Beträge, die ein Versicherungsnehmer aufgrund eines gesonderten Vertrags unmittelbar an einen Dritten als Vermittler erbringt. Sie erhöhen in beiden Fällen die Summe der entrichteten Beiträge und führen dazu, dass sich der zu versteuernde Betrag im Zeitpunkt der Leistung aus der fondsgebundenen Lebensversicherung verringert.

Hinweis: Der Urteilstenor ist positiv zu bewerten, da es im Rahmen der Abgeltungsteuer seit 2009 keinen Werbungskostenabzug bei der privaten Geldanlage mehr gibt. Die Einstufung der Vermittlungsgebühren als Anschaffungsnebenkosten führt dazu, dass sie die steuerpflichtigen positiven Kapitaleinnahmen mindern oder die negativen Kapitaleinnahmen erhöhen. Das gilt bei Fälligkeit, vorzeitiger Kündigung und bei Verkauf der Lebensversicherung an Dritte (Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 22.4.2010, Az. 11 K 85/08).

6. September 2010
von MargitSchunke
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Abgeltungsteuer: Auch bei Entschädigungen wegen Falschberatung

Erhalten Kapitalanleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Wertpapier-Kapitalanlage geleistet werden, unterliegen diese Zahlungen der Abgeltungsteuer.

Dies setzt allerdings einen unmittelbaren Zusammenhang zu einer einzelnen Transaktion voraus, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Ob die jeweilige Zahlung freiwillig erfolgt oder gerichtlich veranlasst ist, spielt keine Rolle (BMF-Schreiben vom 22.12.2009, Az. IV C 1 – S 2252/08/10004, Tz 83).

5. September 2010
von MargitSchunke
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Liebhaberei: Neues zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienimmobilien

Bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen wird eine Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt, wenn die ortsübliche Vermietungszeit nicht um mindestens 25 % unterschritten wird. Die positive Folge: Werbungskostenüberschüsse können selbst über längere Zeiträume berücksichtigt werden.

Hat der Steuerpflichtige das Ferienobjekt jedoch neben der Vermietung auch selbst genutzt oder hat er sich eine Selbstnutzung vorbehalten, ist anhand einer Überschussprognose zu prüfen, ob gleichwohl eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs gilt das gleichermaßen, wenn das Ferienobjekt (z.B. in der Wintersaison) überhaupt nicht genutzt und damit auch nicht zur Vermietung bereitgehalten wird (BFH-Urteil vom 28.10.2009, Az. IX R 30/08).

5. September 2010
von MargitSchunke
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Werbungskosten für Fortbildung: Zeitanteile als Aufteilungsmaßstab

Hintergrund: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Dazu gehören auch Bildungskosten, sofern sie beruflich veranlasst sind. Diese müssen objektiv mit dem ausgeübten Beruf zusammenhängen, und Ziel muss es insgesamt sein, mit der Fortbildung den Beruf zu „fördern“. Bei Fortbildungsreisen prüft das Finanzamt daher i. d. R. sehr genau, ob diese auch einen privaten Hintergrund haben.

Streitfall: Eine Lehrerin nahm mit Kollegen an einer Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin teil. Die Reise wurde von der Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt. Für den Reisezeitraum (neun Tage) waren die Lehrer vom Schuldienst befreit. Die Tagesseminare beinhalteten u. a. die Einführung in die irische Kultur und zeitgenössische irische Literatur. Ein ganzer Tag entfiel auf eine Stadtrundfahrt mit anschließender Freizeit in Dublin. Es fand zudem ein Tagesausflug nach Belfast statt. Der Besuch des Parlamentsgebäudes sowie Abendveranstaltungen ergänzten die themenbezogenen Seminare.

Das Finanzamt wollte genauso wie das Finanzgericht die Aufwendungen der Lehrerin für die Reise insgesamt nicht als Werbungskosten anerkennen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob nun die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück.

Die Bundesrichter begründeten ihre Entscheidung wie folgt:

–     Das Finanzamt muss den beruflichen Grund für die Reise prüfen.

–     Der Steuerpflichtige hat die Pflicht, die berufliche Veranlassung zu belegen (z. B. Reiseprogramm, Teilnehmerzertifikat, Anwesenheitsnachweis).

–     Eine fachliche Organisation spricht für die berufliche Veranlassung.

–     Ist das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten, und gehören Letztere der gleichen Berufsgruppe an, sind dies weitere Indizien zugunsten des Steuerzahlers.

–     Liegen auch private Gründe für die Reise vor, muss das Finanzamt prüfen, ob die beruflichen Reisebestandteile objektiv abgrenzbar sind.

–     Reisekosten können i. d. R. aufgeteilt werden. Das Finanzamt muss dann die beruflichen Anteile als Werbungskosten anerkennen.

Hinweise: Eine sorgfältige „Buchführung“ zahlt sich für den Steuerzahler aus: Zuerst sollte man die Belege zusammenstellen, die eindeutig zum beruflichen Bereich gehören (Seminarkosten, Messegebühren, Parkticket im Veranstaltungshotel etc.). Kosten für die Beförderung, die Hotelunterbringung und Verpflegung sind hingegen sachgerecht aufzuteilen. Als Maßstab muss das Finanzamt das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile akzeptieren (Grundlage: Veranstaltungsprogramm). An- und/oder Abreisetage werden dabei generell nicht erfasst.