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Kindergeld: Anspruch auch bei Vollzeiterwerbstätigkeit

Eltern haben für ein volljähriges Kind u.a. dann Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Zudem dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes in den Monaten, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, einen Grenzbetrag von derzeit 8.004 EUR im Jahr nicht übersteigen.

Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind, das in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass dem Kindergeldberechtigten zwar für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeld zustand, das Kindergeld aber möglicherweise für die übrigen Monate zu gewähren war, wenn die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Grenzbetrag nicht überschritten.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nun aufgegeben. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen ist, hängt nicht von der finanziellen Situation des Kindes im jeweiligen Monat ab. Vielmehr nimmt der Gesetzgeber eine typische Unterhaltssituation dann an, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen bzw. den anteiligen Betrag, wenn das Kind z.B. nur während eines Teils des Jahres zu berücksichtigen ist.

Bei der Grenzbetragsprüfung sind daher alle Einkünfte des Kindes in dem maßgebenden Zeitraum anzusetzen – und zwar unabhängig davon, ob sie aus einer Vollzeit- oder einer Teilzeiterwerbstätigkeit stammen. Dies kann wie im Streitfall dazu führen, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind während der Monate, in denen es auf einen zugesagten Ausbildungsplatz wartet, noch berufstätig ist und seine Einkünfte wegen der Einbeziehung des Arbeitslohns für diese Monate insgesamt über dem Jahresgrenzbetrag liegen.

Hinweis: Entsprechend hat der Bundesfinanzhof bislang auch schon die Fälle entschieden, in denen das Kind neben einer Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (BFH-Urteil vom 17.06.2010, Az. III R 34/09).

Erbschaftsteuer: Nachversteuerung auch bei (Not-)Verkauf

Um die Unternehmensnachfolge zu erleichtern, kann Unternehmensvermögen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer steuerbegünstigt übertragen werden. Doch aufgepasst, soweit der Erwerber gegen die Behaltensfristen verstößt, kommt es zu einer anteiligen Nachversteuerung. Und zwar auch dann, wenn die Betriebsveräußerung zwangsweise erfolgt.

In dem aktuellen Urteil konnte ein minderjähriger Erbe eine Arztpraxis wegen der erforderlichen Berufsqualifikation nicht fortführen und veräußerte sie. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs war die durch die Finanzverwaltung vorgenommene Nachversteuerung rechtens.

Beachte: Das Urteil basiert zwar auf der Rechtslage vor der Erbschaftsteuerreform 2009. Für die neuen Behaltensfristen von fünf bzw. sieben Jahren dürfte es aber ebenso wenig auf eine persönliche oder betriebliche Zwangslage ankommen. Nach der aktuellen Rechtslage gibt es bei der Übertragung von Unternehmensvermögen ein Wahlrecht:

  • Die erste Alternative sieht einen Wertabschlag von 85 % und einen zusätzlichen (gleitenden) Abzugsbetrag von höchstens 150.000 EUR vor, soweit der Betrieb fünf Jahre fortgeführt wird. Zusätzlich darf die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am Gesamtvermögen darf maximal 50 % betragen.
Hinweis: Bei einem Unternehmenswert von bis zu 1 Mio. EUR wird bei der 1. Variante eine vollständige Steuerentlastung erzielt.
  • Die zweite Variante sieht eine vollständige Steuerbefreiung vor, wenn der Betrieb sieben Jahre fortgeführt wird, eine Lohnsummenregel von 700 % eingehalten wird und das Verwaltungsvermögen maximal 10 % beträgt (BFH-Urteil vom 17.3.2010, Az. II R 3/09).

Dienstwagen: Vermutete Privatnutzung reicht für Besteuerung nicht aus

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass die Privatnutzung eines Firmenwagens nur dann zu versteuern ist, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auch tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Wird ein Pkw zu betrieblichen Zwecken bereitgestellt, kann nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass der Pkw vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werde.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt betrieb der Steuerpflichtige eine Apotheke. Im Betriebsvermögen befanden sich sechs Pkw, die für betriebliche Fahrten zur Verfügung standen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Im Anschluss an eine Lohnsteuerprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Sohn das teuerste der sechs betrieblichen Pkw auch privat nutze und ermittelte einen steuerpflichtigen Sachbezug nach der Ein-Prozent-Regel. Vor dem Finanzgericht machte der Steuerpflichtige geltend, dass die Mitarbeiter und auch sein Sohn die betrieblichen Pkw nicht privat sondern nur betrieblich genutzt hätten. Ferner sei die Privatnutzung arbeitsvertraglich verboten gewesen. Dem folgte das Finanzgericht nicht, da der Beweis des ersten Anscheins auch für eine private Nutzung des Dienstwagens spreche. Der Bundesfinanzhof hingegen hob die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück.

Hinweis: Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof der Anwendung des Anscheinsbeweises eine Grenze gesetzt. Das heißt, steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar typischerweise davon auszugehen, dass ein dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen von ihm tatsächlich auch privat genutzt wird. Weiter reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz aber nicht (BFH-Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 46/08).

Leasingsonderzahlung: Steuergestaltung bei beruflicher Auswärtstätigkeit

Wenn der Arbeitnehmer seinen geleasten Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einsetzt, ist eine Leasingsonderzahlung nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs mit der Entfernungspauschale abgegolten. Gleiches gilt, wenn der Pkw für Auswärtstätigkeiten verwendet wird und pauschale Kilometersätze geltend gemacht werden. In welchen Fällen dennoch Gestaltungspotenzial besteht, wird nachfolgend verdeutlicht.

Berufliche Auswärtstätigkeit

Für Fahrten im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit kommt eine anteilige Berücksichtigung der Leasingsonderzahlung in Betracht, wenn die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Dabei gilt die beabsichtigte zukünftige Nutzung im Vertragszeitraum.

Das bedeutet: Wer z.B. im Dezember 2010 eine Sonderzahlung für einen Vertragszeitraum von drei Jahren leistet und den Pkw ab 2011 ausschließlich für Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit und für Privatfahrten nutzt, kann die Zahlung für den Anteil der Auswärtstätigkeit in 2010 als Werbungskosten ansetzen, sofern die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Werden dann für die Jahre 2012 und 2013 nicht mehr die tatsächlichen Kosten, sondern die Pauschale (in der Regel 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer) angesetzt, muss der Werbungskostenabzug in 2010 um 2/3 rückwirkend gekürzt werden.

Ob die Inanspruchnahme der pauschalen Kilometersätze oder der Nachweis der tatsächlichen Kosten günstiger ist, sollte anhand einer Vergleichsrechnung ermittelt werden.

Hinweis: Der Sofortabzug scheidet aus, wenn es sich bei der Sonderzahlung um Anschaffungskosten für den Eigentumserwerb handelt. In diesen Fällen wird die Steuerminderung auf die Abschreibungsbeträge beschränkt (BFH-Urteil vom 15.4.2010, Az. VI R 20/08).

Lohnsteuer: Statusfeststellung ist für die Besteuerung verbindlich

Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers über die Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers sind im Besteuerungsverfahren zu beachten. Das bedeutet: Wurde der Arbeitnehmer als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft und führt der Arbeitgeber weiter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an den Sozialversicherungsträger ab, handelt es sich bei den gezahlten Beträgen mangels sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtung um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Steuerfreiheit gilt nämlich nur für gesetzliche Pflichtleistungen des Arbeitgebers, so der Bundesfinanzhof.

Hinweis: Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung durch den Sozialversicherungsträger ist nur dann nicht für das Finanzamt verbindlich, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist. Dafür gab es in dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall aber keine Anhaltspunkte (BFH-Urteil vom 21.1.2010, Az. VI R 52/08).

ELENA: Freitextfelder im Datenbaustein Kündigung/Entlassung ignorieren

Nach einer aktuellen Meldung des Deutschen Steuerberaterverbandes sind die im Rahmen des ELENA-Verfahrens im Datenbaustein Kündigung/Entlassung (DBKE) vorgesehenen Freitextfelder bei der Meldung an die Zentrale Speicherstelle nicht auszufüllen.

Die Änderung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kurzfristig am 30.6.2010 und damit nur einen Tag vor dem Inkrafttreten der neuen Meldepflichten bei Kündigungen und Entlassungen beschlossen. Die Folge: Die in der Version 01 des Datenbausteins DBKE vorhandenen Freitextfelder müssen vollständig ignoriert werden.

Meldungen, die in diesen Freifeldern dennoch Angaben enthalten, werden als fehlerhaft abgewiesen und müssen noch einmal korrigiert, d. h. ohne Angaben in den Freifeldern erneut gemeldet werden. Eine überarbeitete Version, in der die Freitextfelder nicht enthalten sind, gibt es voraussichtlich ab 2011.

Hinweis: Die Meldung DBKE darf jedoch nicht gänzlich unterbleiben. Dies würde gegen die Meldepflichten verstoßen und damit eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden kann (Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 22.7.2010).

Verbindliche Auskunft: Gebühren sind nicht umsatzsteuerpflichtig

Bei einer gebührenpflichtigen verbindlichen Auskunft hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch darauf, dass ihm für die Gebühr eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt wird.

Das Finanzamt handelt bei der Auskunftserteilung nämlich auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Regelungen und ist daher nicht unternehmerisch tätig.

Hinweis: In bestimmten Fällen kann eine verbindliche Auskunft über die künftige Besteuerung beantragt werden. Dazu muss es sich um einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen handeln (FG München, Urteil vom 17.3.2010, Az. 3 K 3055/07).

Vorsteuervergütung 2009: Antrag ist bis zum 30.9.2010 zu stellen

Die Mitgliedstaaten der EU erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Die Frist für den Erstattungsantrag der in 2009 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer endet zum 30.9.2010. Dies erfolgt – anders als in den Vorjahren – nicht über die jeweils zuständige ausländische Finanzbehörde, sondern erstmals über ein neues Online-Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Insbesondere bei Geschäftsreisen im Ausland werden Unternehmer oftmals mit ausländischer Umsatzsteuer belastet (z.B. durch die in der Tankrechnung enthaltene Umsatzsteuer). Ist der Unternehmer im Ausland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen. Bei Vorsteuer-Vergütungsverfahren innerhalb der EU sind ab 2010 zahlreiche Neuerungen zu beachten.

Die Anträge sind elektronisch über das Online-Portal des BZSt einzureichen. Das BZSt prüft die Anträge, insbesondere die Unternehmereigenschaft des Antragstellers. Nicht zu beanstandende Anträge werden über eine elektronische Schnittstelle an die ausländische Erstattungsbehörde weitergeleitet. Dort erfolgt die abschließende Bearbeitung.

Nach Artikel 10 der Richtlinie zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer ist eine eingescannte Rechnungskopie nur nötig, wenn das Entgelt für den Umsatz mindestens 1.000 EUR – bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 EUR – beträgt. Viele Staaten haben dies eins zu eins umgesetzt. Im Einzelfall lohnt sich jedoch ein Blick in die Präferenzliste der EU-Mitgliedstaaten, die auf den Internetseiten des BZSt heruntergeladen werden kann.

Die Mindestbeträge für Jahresanträge oder Anträge für den letzten Zeitraum eines Jahres wurden von bisher 25 EUR auf 50 EUR angehoben. Stellt der Unternehmer im Laufe eines Jahres einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, gilt ein Mindestbetrag von 400 EUR.

Hinweis: Die Regeln für Anträge zwischen Drittländern bleiben unverändert. Das gilt auch für die Antragsfrist von sechs Monaten sowie für die Übermittlung der Rechnungen im Original (BMF-Schreiben vom 3.12.2009, Az. IV B 9 – S 7359/09/10001; Richtlinie 2008/9/EG vom 12.2.2008; Präferenzliste der EU-Mitgliedstaaten, unter www.bzst.bund.de).

Wesentliche Kapitalbeteiligungen: Nachträgliche Schuldzinsen abzugsfähig

Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig, wenn der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht.

Die Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs beruht einerseits darauf, dass der Gesetzgeber die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei wesentlichen Beteiligungen schrittweise erheblich ausgedehnt hat. Außerdem können Unternehmer nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen abziehen, so der Bundesfinanzhof in seiner Urteilsbegründung.

Hinweis: Eine wesentliche Kapitalbeteiligung liegt vor, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Gesellschaftskapital unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war (BFH-Urteil vom 16.3.2010, Az. VIII R 20/08).

Statusfeststellungsverfahren: Aufwendungen sind Werbungskosten

Stehen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem gesetzlich normierten Anfrageverfahren des Sozialgesetzbuchs (sogenanntes Statusfeststellungsverfahren) sind sie nach Auffassung des Bundesfinanzhofs als Werbungskosten abzugsfähig.

Im vorliegenden Sachverhalt schloss ein GmbH-Geschäftsführer mit einem Beratungsunternehmen eine Vereinbarung über eine betriebswirtschaftliche Beratung. Gegenstand dieser Beratung war die Frage, ob für seine Tätigkeit als Geschäftsführer Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden müssen. Da keine Sozialversicherungspflicht vorlag und die ursprünglich abgeführten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung und zur Krankenversicherung erstattet wurden, machte die Unternehmensberatung das vertraglich vereinbarte Erstattungshonorar geltend.

Diese Kosten berücksichtigte der Bundesfinanzhof als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, da die Frage der Sozialversicherungspflicht das Arbeitsverhältnis und damit die Ebene der Einkommenserzielung betrifft (BFH-Urteil vom 6.5.2010, Az. VI R 25/09).