Gröbziger Straße 54, 06406 Bernburg Tel. 03471/316424 info@stbschunke.de Kontakt

Vorausschauend beraten. Strukturiert begleiten.

Persönliche Steuerberatung, betriebswirtschaftliche Begleitung und Mediation für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.

Verzugszinsen April 2012

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 1.7.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

Steuertermine im Monat April 2012

Im Monat April 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.4.2012.
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.4.2012.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.4.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Fußballspieler als immaterielles Wirtschaftsgut

Der Bundesfinanzhof hat jüngst seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Vereine der Fußball-Bundesliga Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen können.

Die Vereine müssen in ihren Bilanzen für die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem jeweiligen Spieler ein immaterielles Wirtschaftsgut in Höhe der Ablösezahlungen zuzüglich etwaiger Provisionszahlungen an Spielervermittler ausweisen und können dieses entsprechend der Vertragslaufzeit abschreiben.

Hinweis: Nicht zu aktivieren sind hingegen die Provisionen an Spielervermittler, die im Zusammenhang mit der ablösefreien Verpflichtung eines Spielers gezahlt werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf die nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes für die Verpflichtung bisheriger Amateure und Vertragsamateure an deren frühere Vereine zu leistenden Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen (BFH-Urteil vom 14.12.2011, Az. I R 108/10).

Leiharbeiter: Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen absetzbar

Auch wenn Leiharbeiter nur bei einem Entleiher eingesetzt werden, handelt es sich bei der Tätigkeitsstätte nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster nicht zwingend um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die positive Folge: Leiharbeiter können für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte entweder 0,30 EUR je tatsächlich gefahrenem Kilometer oder die nachgewiesenen Kfz-Kosten unbeschränkt nach Reisekostengrundsätzen absetzen. Die Entfernungspauschale kommt nicht zum Zuge.

Für das Finanzgericht Münster war entscheidend, dass der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag keinem Entleiher fest zugeordnet worden war. Denn nur wer sich von vornherein auf einen immer gleichen Weg einstellen kann, hat auch die Möglichkeit, Fahrtkosten zu sparen. Dass der Arbeitnehmer im Nachhinein betrachtet tatsächlich ständig bei einem Entleiher eingesetzt worden sei, änderte an dem Ergebnis nichts.

Hinweis: Damit widerspricht das Finanzgericht ausdrücklich der Ansicht der Verwaltung, wonach eine regelmäßige Arbeitsstätte entsteht, wenn ein Arbeitnehmer von einem Verleiher für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Entleiher überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird (FG Münster, Urteil vom 11.10.2011, Az. 13 K 456/10, Rev. zugelassen).

Kein häusliches Arbeitszimmer für Hochschullehrer und Richter

In zwei brandaktuellen Urteilen hat der Bundesfinanzhof erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Dabei hat er klargestellt, dass das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht bei Hochschullehrern und Richtern nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt. Ein Werbungskostenabzug kommt für diese beiden Berufsgruppen damit weiterhin nicht in Betracht.

Mit der durch das Jahressteuergesetz 2010 eingeführten Neuregelung, die in allen offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2007 gilt, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wie folgt abzugsfähig:

  • bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Ein Abzug nach der ersten Variante (fehlender Arbeitsplatz) kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten.

Aber auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt der Betätigung) scheiterte der Werbungskostenabzug. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist der Mittelpunkt der gesamten Betätigung qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige – wie in den Streitfällen – lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt. Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.

Hinweis: Von den Abzugsbeschränkungen sind nach wie vor nicht betroffen die als Arbeitsmittel zu qualifizierenden Gegenstände, z.B. Schreibtisch, Computer etc. (BFH-Urteil vom 27.10.2011, Az. VI R 71/10; BFH-Urteil vom 8.12.2011, Az. VI R 13/11).

Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand ohne Kostenbeteiligung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für einen eigenen Hausstand weder eine Kostenbeteiligung noch eine Meldung als Erstwohnsitz zwingend erforderlich.

Im entschiedenen Fall heirateten die Kläger im Dezember des Streitjahres. Die Klägerin hatte an ihrem Beschäftigungsort während des gesamten Streitjahres eine Wohnung und hielt sich an den Wochenenden und im Urlaub in der Wohnung des Klägers auf. Eine doppelte Haushaltsführung erkannte das Finanzamt für den Zeitraum vor der Eheschließung insbesondere deswegen nicht an, weil sich die Klägerin an den Aufwendungen für die Wohnung des Klägers nicht finanziell beteiligt habe und somit kein eigener Hausstand vorliege.

Für das Finanzgericht Münster hingegen ist eine finanzielle Beteiligung zwar ein Indiz, aber keine unerlässliche Voraussetzung. Maßgebend sind die Gesamtumstände, die im Streitfall – insbesondere durch die spätere Eheschließung und den Umzug am Beschäftigungsort in eine kleinere Wohnung – für einen eigenen Hausstand sprachen (FG Münster, Urteil vom 20.12.2011, Az. 1 K 4150/08 E, Rev. zugelassen).

Minijobber: Aufstockungsbeträge sinken ab 2012

Der freiwillige Aufstockungsbetrag für geringfügig Beschäftigte zur gesetzlichen Rentenversicherung fällt ab 2012 geringer aus, weil der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von 19,9 % auf 19,6 % gesunken ist. Verzichtet der Minijobber auf die Versicherungsfreiheit, zahlt er die Differenz vom pauschalen Satz (15 %) zum regulären Beitragssatz (19,6 %). Bei einem Entgelt von 400 EUR ergibt sich in 2012 ein monatlicher Betrag von 18,40 EUR.

Hinweis 1: Durch die freiwillige Zahlung erwerben geringfügig Beschäftigte vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung.

Hinweis 2: Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Minijobber zu Beginn ihrer Beschäftigung über die Möglichkeit der Beitragsaufstockung zu informieren.

Job-Tickets: Geldwerter Vorteil entsteht mit der Ausgabe der Jahreskarte

Gibt der Verkehrsbetrieb aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber das vom Arbeitgeber bezuschusste Job-Ticket als Jahreskarte aus, fließt der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Revision anhängig) bereits mit der Ausgabe der Fahrkarte zu. Da keine Umlage auf die einzelnen Monate erfolgt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR regelmäßig nicht zum Zuge.

Ein Unternehmen hatte im Urteilsfall mit einem Verkehrsverbund eine Vereinbarung über die Ausgabe von Job-Tickets als Jahreskarten geschlossen. Nach der vereinbarten Regelung zahlte der Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 5,92 EUR je Arbeitnehmer an die Verkehrsbetriebe. Zusätzlich zahlten die Arbeitnehmer monatlich einen Eigenanteil. Da der Zuschuss unter der monatlichen Freigrenze von 44 EUR lag, behandelte der Arbeitgeber den Zuschuss als steuerfreien Sachbezug.

Das sahen das Finanzamt und in der Folge das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jedoch anders: Die verbilligte Abgabe der Jahreskarten bleibt nicht steuerfrei, weil der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern mit der Ausgabe des Job-Tickets insgesamt zufließt und die monatliche Freigrenze im Zeitpunkt des Erwerbs der Jahreskarte überschritten ist. Dabei ist unerheblich, dass nach den Zahlungsmodalitäten mit den Verkehrsbetrieben der Arbeitgeber die Zuschüsse nicht jährlich, sondern monatlich zahlt.

Hinweis: Besteht ein Jahres-Ticket allerdings aus einzelnen monatlichen Fahrberechtigungen, ist die monatliche Sachbezugsfreigrenze nach den Bestimmungen in den Lohnsteuer-Richtlinien anwendbar (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.8.2011, Az. 3 K 2579/09, Rev. BFH Az. VI R 56/11).

Übergangsfrist für neue Gelangensbestätigung bis 30.6.2012 verlängert

Die neuen Nachweispflichten für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen stoßen in der Praxis auf enorme Kritik. Auslöser ist die neue Gelangensbestätigung des Abnehmers. Mit dieser Gelangensbestätigung erklärt der Abnehmer keine zukunftsgerichtete Verbringensabsicht mehr, sondern attestiert vergangenheitsbezogen, wann und wo die Ware im anderen EU-Staat eingetroffen ist.

Die Verwaltung hat auf die Kritik nunmehr reagiert und die bisherige Übergangsfrist um drei Monate verlängert. Demnach wird es für bis zum 30.6.2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird (BMF-Schreiben vom 6.2.2012, Az. IV D 3 – S 7141/11/10003).

Einkünfteklassifizierung: Wann färben gewerbliche Nebeneinkünfte ab?

Tätigt eine vermögensverwaltend oder selbstständig tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Umsätze, kann dies über die Abfärbewirkung schnell insgesamt zur Gewerblichkeit der Gesellschaft und damit zur Gewerbesteuerpflicht führen. Nur ein äußerst geringer Anteil der gewerblichen Tätigkeit soll unschädlich sein. Wann genau diese „Bagatellgrenze“ überschritten ist, ist bislang nicht eindeutig geklärt. Einige Gerichte stellen hier allein auf eine prozentuale Grenze ab, andere wiederum halten den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 EUR für eine geeignete Größe, um zu entscheiden, ab wann eine sogenannte Infizierung eintritt.

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 1999 entschieden, dass ein Anteil von 1,25 % der originären gewerblichen Tätigkeit noch unschädlich sei. In einem Beschluss aus dem Jahr 2004 hat er den Anteil sogar auf 2,81 % erhöht und in den Gründen auf den Gewerbesteuer-Freibetrag (24.500 EUR) verwiesen, der sich „aus Gründen des Sachzusammenhangs” für die Bestimmung der Höhe einer Geringfügigkeitsgrenze anbiete.

Aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte

Im jüngsten Fall des Finanzgerichts Schleswig-Holstein erzielte eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gewerbliche Mieteinnahmen von insgesamt 6,31 % des Gesamtumsatzes. Das Finanzgericht stellte hier allein auf die prozentuale Grenze ab; den Gewerbesteuer-Freibetrag hält es für kein geeignetes Beurteilungskriterium. Ein „äußerst geringer Anteil“ liege bei gewerblichen Umsätzen von mehr als 5 % eindeutig nicht mehr vor, sodass die Abfärbung im Streitfall greifen musste.

Das Finanzgericht Niedersachsen hingegen hält die Höhe des Gewerbesteuer-Freibetrages insoweit für eine geeignete Größe; schon weil ein Gewerbeertrag von 24.500 EUR bei Kleingewerbetreibenden gewerbesteuerlich nicht belastet wird. Ob neben dem Freibetrag eine zusätzliche prozentuale Grenze zur Anwendung kommt, konnte im Urteilsfall dahinstehen, da die gewerblichen Einkünfte den gewerbesteuerlichen Freibetrag nicht überstiegen hatten.

Hinweis: Man darf gespannt sein, wie sich der Bundesfinanzhof in den Streitfällen äußern wird. In beiden Verfahren wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.8.2011, Az. 5 K 38/08, Rev. BFH Az. IV R 54/11; FG Niedersachsen, Urteil vom 14.9.2011, Az. 3 K 447/10, Rev. BFH Az. VIII R 41/11; BFH-Urteil vom 11.8.1999, Az. XI R 12/98; BFH, Beschluss vom 8.3.2004, Az. IV B 212/03).