Steuerberaterin Margit Schunke

Bernburg | Halle || StBSchunke.de | Schunke.biz | StBSchunke.eu

20. Dezember 2011
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Wichtige Steueraspekte 2011/2012 für Vermieter

Wichtige Steueraspekte 2011/2012 für Vermieter

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also etwa auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr oder die Steuerung von Mietzuflüssen.

Um den Schuldzinsenabzug und somit die Werbungskosten zu optimieren, sollten die Kredite bei gemischt genutzten Gebäuden, die zum Teil eigengenutzt und zum Teil fremdvermietet werden, vorrangig dem vermieteten Gebäudeteil zugeordnet werden.

Verbilligte Vermietung

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten derzeit nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden. Werden zwar 56 %, aber weniger als 75 % der ortsüblichen Miete vereinbart, muss durch eine Überschussprognose ermittelt werden, ob ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann wird der volle Werbungskostenabzug anerkannt.

Ab 2012 gilt die Vermietung bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Die leidige Überschussprognose entfällt.

Hinweis: Die Änderungen gelten auch für bestehende Mietverträge. Insoweit ist es ratsam, die Vereinbarungen zu überprüfen und ggf. anzupassen.

19. Dezember 2011
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Steuerliche Überlegungen im Hinblick auf den anstehenden Jahreswechsel

Steuerliche Überlegungen im Hinblick auf den anstehenden Jahreswechsel

So langsam neigt sich das Jahr 2011 dem Ende entgegen. Es ist also an der Zeit, sich darüber Gedanken zu machen, welche Maßnahmen im privaten Bereich bis zum Ende des Jahres steuerliche Vorteile bringen können. Nachfolgende Aspekte sollten in die Überlegungen einbezogen werden.

Verlagerung von Ausgaben

Die Einkommensteuersätze werden sich im Zuge des Jahreswechsels nicht verändern. Somit kommt es auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Aufwendungen noch ins laufende Jahr vorgezogen werden sollten oder doch besser in das Jahr 2012 zu verlagern sind. Eine gezielte Steuerung des Zahlungstermins kommt insbesondere in den nachfolgenden Fällen in Betracht.

Bei Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, wobei ein Höchstbetrag von 1.200 EUR zu beachten ist. Sollte der Höchstbetrag in 2011 bereits ausgeschöpft worden sein, sollten weitere Leistungen nach Möglichkeit erst in 2012 beglichen werden.

Hinweis: Darüber hinaus sollte man im Blick haben, dass es sich um eine Steuerermäßigung handelt, die von der Steuerschuld abgezogen wird. Fällt in 2011 z.B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Der Steuerpflichtige kann weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen. In diesen Fällen sollten die Handwerkerleistungen nach Möglichkeit erst in 2012 beglichen werden.

Auch bei Sonderausgaben (z.B. Spenden) oder bei außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Arzneimittel) kann eine Verlagerung der Ausgaben sinnvoll sein. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man dabei insbesondere die zumutbare Eigenbelastung berücksichtigen. Es gilt folgende Grundregel:

  • Ist abzusehen, dass die zumutbare Belastung in 2011 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen erst in 2012 beglichen werden.
  • Indes lohnt sich ein Vorziehen, wenn in 2011 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

Hinweis: In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Kinderbetreuungskosten

Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wird ab 2012 vereinfacht. Kern der Neuregelung ist, dass die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Erwerbstätigkeit) keine Rolle mehr spielen und Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Altersunterscheidung berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind Kinderbetreuungskosten nur einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr auch wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. An der Abzugshöhe (zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR pro Kind) ändert sich hingegen nichts.

Hinweis: Nach einer neu eingefügten Gesetzesvorschrift werden die Einkünfte, die Summe der Einkünfte und der Gesamtbetrag der Einkünfte bei Anwendung außersteuerlicher Vorschriften um die Kinderbetreuungskosten gemindert. Somit bleibt es z.B. für die Festsetzung der Kindergartengebühren ohne Auswirkung, dass die Kinderbetreuungskosten ab 2012 nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar sind.

Optimierung des Elterngeldes

Werdende Eltern sollten dem später zu Hause bleibenden Partner frühzeitig die günstige Steuerklasse III zuweisen, um die Bemessungsgrundlage für das spätere Elterngeld zu erhöhen.

Hinweis: Zu beachten ist aber auch, dass sich der Wechsel der Steuerklasse für den weiter berufstätigen Ehepartner nachteilig auswirken kann. Wird dieser beispielsweise für längere Zeit krank oder arbeitslos, erhält er infolge der ungünstigeren Steuerklasse ein geringeres Kranken- bzw. Arbeitslosengeld.

18. Dezember 2011
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Jahresabschluss 2010 muss bis Ende 2011 offengelegt werden

Jahresabschluss 2010 muss bis Ende 2011 offengelegt werden

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Für das Geschäftsjahr 2010 läuft die Veröffentlichungsfrist somit zum 31.12.2011 ab.

Hinweis: Nach der Unternehmensgröße bestimmt sich, welche Erleichterungen in Anspruch genommen werden dürfen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen z.B. die Gewinn- und Verlustrechnung nicht offenlegen.

Sollte die Frist nicht eingehalten werden, droht ein Ordnungsgeldverfahren, in dem ein Ordnungsgeld von 2.500 EUR bis 25.000 EUR angedroht wird, sofern der Jahresabschluss nicht in der gesetzten Nachfrist von sechs Wochen eingereicht wird.

Hinweis: Selbst wenn der Jahresabschluss nach der Androhung fristgerecht eingereicht wird, müssen Verfahrenskosten von 50 EUR gezahlt werden. Diese können sogar mehrfach festgesetzt werden, z.B. wenn das Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Organmitglieder (Geschäftsführer) geführt wird.

17. Dezember 2011
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Weihnachtsfeier: So feiert das Finanzamt nicht mit

Weihnachtsfeier: So feiert das Finanzamt nicht mit

In den nächsten Wochen steht in vielen Betrieben wieder die Weihnachtsfeier an. Werden dabei gewisse Spielregeln eingehalten, fallen weder Lohnsteuer noch Beiträge zur Sozialversicherung an. Um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden, sollten die nachfolgenden Punkte beachtet werden.

Begriffsbestimmung

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier etc.) gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, sofern es sich um eine herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltung und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt.

Die Betriebsveranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offenstehen. Handelt es sich um eine Veranstaltung einer Organisationseinheit des Betriebs (z.B. Abteilung), müssen alle Arbeitnehmer dieser Einheit teilnehmen dürfen. Eine nur Führungskräften vorbehaltene Veranstaltung stellt keine Betriebsveranstaltung dar.

Steht die Teilnahme nicht allen Mitarbeitern offen, muss der geldwerte Vorteil in der Regel individuell versteuert werden. Eine Lohnsteuerpauschalierung des Arbeitgebers mit 25 % scheidet aus.

Anzahl der Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen werden als üblich angesehen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden; auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Somit führt die dritte (und jede weitere) Veranstaltung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Hinweis: Unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge kann der Arbeitgeber die Betriebsveranstaltung mit den niedrigsten Kosten als dritte und damit lohnsteuerpflichtige Veranstaltung einstufen. Die Nachversteuerung erfolgt dann pauschal mit 25 %.

110 EUR-Freigrenze

Von üblichen Zuwendungen geht die Verwaltung aus, wenn die Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer während der Betriebsveranstaltung 110 EUR nicht übersteigen. Da es sich um einen lohnsteuerlichen Wert handelt, versteht sich die 110 EUR-Grenze als Bruttobetrag (also einschließlich Umsatzsteuer). Wird die Freigrenze überschritten, liegt in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Die auf Ehegatten oder Angehörige entfallenden Aufwendungen werden den jeweiligen Arbeitnehmern selbst als Vorteil zugerechnet.

Beispiel: Arbeitnehmer A nimmt mit seiner nicht im Betrieb tätigen Ehefrau an der Weihnachtsfeier 2011 teil. Die Bruttogesamtkosten der Feier belaufen sich auf 10.000 EUR. Bei der Weihnachtsfeier sind 100 Personen zugegen.

Lösung: Pro Person betragen die Kosten 100 EUR. Da A auch die auf seine Ehefrau entfallenden Kosten als Vorteil zugerechnet werden, beträgt der Gesamtvorteil 200 EUR, sodass die Betriebsveranstaltung zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Eine Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % ist hier möglich. Die Pauschalierung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.

In die Überprüfung der 110 EUR-Freigrenze sind vor allem Speisen und Getränke, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Eintrittskarten und Geschenke einzubeziehen. Damit ein Geschenk in die 110 EUR-Grenze einfließt, darf es nicht mehr als 40 EUR (brutto) kosten. Ist es teurer, kann es mit 25 % pauschal versteuert werden.

16. Dezember 2011
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Elektronische Lohnsteuerkarte: Starttermin verzögert sich erneut

Elektronische Lohnsteuerkarte: Starttermin verzögert sich erneut

Die elektronische Lohnsteuerkarte wird nicht zum 1.1.2012 sondern erst zum 01.01.2013 eingeführt. Nach Aussage des Bundesfinanzministeriums liegt dies vor allem an Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens.

Derzeit stimmen Bund und Länder einen neuen Termin und die weitere Vorgehensweise für den Start ab. Die möglichen Übergangsregelungen könnten so aussehen, dass die lohnsteuerlichen Daten, die den Arbeitgebern im Dezember 2011 vorliegen, weiter verwendet werden.

 

Zum Hintergrund

Ursprünglich sollten die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM) bereits in 2011 eingeführt werden. Infolge von Verzögerungen beim Entwicklungsstand wurde der Starttermin auf den 1.1.2012 und nun auf den 01.01.2013 verschoben. Für 2011 unterblieb die Ausgabe einer (neuen) Papierlohnsteuerkarte durch die Gemeinde, sodass die Lohnsteuerabzugsmerkmale der „alten“ Lohnsteuerkarte 2010 im Jahr 2011 grundsätzlich weiterhin zu berücksichtigen sind.

Bislang befinden sich die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) auf der Vorderseite der Papierlohnsteuerkarte. Diese Besteuerungsgrundlagen werden von der Finanzverwaltung künftig elektronisch verwaltet. In einer Datenbank werden die für das Lohnsteuerabzugsverfahren benötigten Daten vorgehalten und den abrechnungsberechtigten Arbeitgebern elektronisch zur Verfügung gestellt (BMF, Mitteilung vom 02.12.2011).

15. Dezember 2011
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für ELENA-Verfahren wird abgeschafft

ELENA-Verfahren wird abgeschafft

Der Bundesrat hat die Aufhebung des ELENA-Verfahrens (Elektronischer Entgeltnachweis) gebilligt. Damit ist der Weg frei, um das ELENA-Verfahren noch vor Jahresende einzustellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie teilte mit, dass Arbeitgeber ab Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach seiner Verkündung von den elektronischen Meldepflichten befreit sind. Es werden dann keine Arbeitnehmerdaten mehr angenommen und alle bisher gespeicherten ELENA-Daten unverzüglich gelöscht.

 

Zum Hintergrund

Seit 2010 müssen jeden Monat teilweise hochsensible Arbeitnehmer-Daten an eine zentrale Speicherstelle gemeldet werden. Mithilfe dieser Daten sollte die Arbeitgeberverpflichtung zur Ausstellung von Entgelt- bzw. Lohnbescheinigungen durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Anträge auf Sozialleistungen sollten so beschleunigt werden.

Ursächlich für die Aufhebung sind Probleme mit der qualifizierten elektronischen Signatur und das notwendige Sicherheitsniveau im Bereich des Datenschutzes (BMWi, Mitteilung vom 4.11.2011; Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises).

14. Dezember 2011
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Ermäßigter Steuersatz: Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos

Ermäßigter Steuersatz: Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unterliegt der Verkauf von erwärmten Popcorn und Nachos in Kinos durch den Kinobetreiber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

In dem entschiedenen Fall hatten – entgegen der Auffassung des Finanzamtes – keine prägenden Restaurationsleistungen zum Angebot gehört, die zu einem Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 % geführt hätten. Als Dienstleistungselement darf bereitgestelltes Mobiliar des Leistenden nämlich nicht berücksichtigt werden, wenn es – wie im Streitfall die Tische und Stühle im Kino-Foyer – nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern (BFH-Urteil vom 30.6.2011, Az. V R 3/07).

13. Dezember 2011
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Vorsteuerabzug: Installation einer Fotovoltaikanlage

Vorsteuerabzug: Installation einer Fotovoltaikanlage

In gleich drei Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Fotovoltaikanlage geäußert. Danach ist ein (privater) Betreiber einer Fotovoltaikanlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Somit ist er grundsätzlich zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, wenn die Aufwendungen mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Nachfolgend wichtige Urteilsaussagen im Überblick:

  • Der Betreiber einer Fotovoltaikanlage kann den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines Schuppens, auf dessen Dach die Anlage installiert wird und der anderweitig nicht genutzt wird, nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung des gesamten Gebäudes beanspruchen.

 

Hinweis: Voraussetzung ist allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz gilt die Lieferung eines Gegenstands (hier: Schuppen), den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, als nicht für das Unternehmen ausgeführt.

 

  • Wird das Dach einer schon vorhandenen, anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Scheune neu eingedeckt und sodann eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach installiert, kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches nur im Umfang des unternehmerischen Nutzunganteils an der gesamten Scheune beanspruchen.

 

Hinweis: Hier gilt die 10 %-Grenze nicht, weil es sich nicht um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands handelt, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen.

 

  • Den unternehmerischen Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude hat der Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln. Nach den drei Urteilen des Bundesfinanzhofs kommt dabei z.B. ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage gegenübergestellt wird (BFH-Urteile vom 19.7.2011, Az. XI R 29/10, Az. XI R 21/10, Az. XI R 29/09).

12. Dezember 2011
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Umsatzsteuer auf physiotherapeutische Anschlussbehandlungen ab 2012

Umsatzsteuer auf physiotherapeutische Anschlussbehandlungen ab 2012

Sofern ein Patient die Kosten für eine physiotherapeutische Behandlung im Anschluss/Nachgang an eine ärztliche Diagnose selbst trägt, sollen die Leistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung ab 2012 nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit sein.

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die in Ausübung der Tätigkeit als Physiotherapeut oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit (z.B. Ergotherapeut oder Logopäde) ausgeführt werden, sind umsatzsteuerbefreit. Als steuerbegünstigt gelten dabei nur solche Maßnahmen, die ein medizinisch-therapeutisches Ziel verfolgen. Maßnahmen der Allgemeinprävention ohne spezifischen Krankheitsbezug sind nicht umsatzsteuerbefreit.

 

Steuerbefreiung nur bei ärztlicher Verordnung

Nach der auf Bundesebene abgestimmten neuen Leitlinie der Finanzverwaltung soll es sich bei physiotherapeutischen Anschlussbehandlungen, für die die Patienten die Kosten selbst tragen und für die keine ärztliche Verordnung vorliegt, um steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen handeln, für die grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt.

Beachte: Als ärztliche Verordnung in diesem Sinne gelten nicht nur Kassenrezepte, sondern auch vom (Haus-)Arzt im Anschluss an eine ärztliche Diagnose ausgestellte Privatrezepte und Bescheinigungen, denen die Diagnose und/oder die empfohlene Behandlung entnommen werden können.

Die neue Maßgabe soll bei Umsätzen, die ab dem 1.1.2012 ausgeführt werden, gelten. Für zuvor ausgeführte Umsätze können die Leistungen, die im Anschluss an eine ärztliche Diagnose erbracht werden und für die die Patienten die Kosten selbst tragen, entsprechend der bisherigen Ansicht als steuerfrei behandelt werden.

Beispiel: Der gesetzlich krankenversicherte Patient A hat die nach Heilmittel-Richtlinie zulässigen Behandlungen für ein Rückenleiden bereits erhalten. Da weiterhin ein Rückenleiden vorliegt, trägt A die Kosten für die ab 2012 stattfindenden Anschlussbehandlungen selbst. Eine ärztliche Verordnung liegt nicht vor. Da es sich bei den Anschlussbehandlungen nach Meinung der Verwaltung um Präventionsmaßnahmen handelt, sind die Leistungen ab 2012 umsatzsteuerpflichtig.

Hinweis: Nach wie vor gilt natürlich die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung, nach der keine Umsatzsteuer anfällt, solange die maßgeblichen Umsätze im Vorjahr 17.500 EUR nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen werden (FinMin NRW vom 4.7.2011, Az. S 7170 – 26 – V A 4; OFD Frankfurt vom 26.7.2011, Az. S 7170 A – 89 – St 112).

11. Dezember 2011
von MargitSchunke
Kommentare deaktiviert für Für Eltern: Beiträge zur Krankenversicherung eines Kindes

Für Eltern: Beiträge zur Krankenversicherung eines Kindes

Nach einer aktuellen Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg gelten die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes (Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld) als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen

Folgende Punkte sind zu beachten:

 

  • Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus.

 

  • Der Abzug der Beiträge darf nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden.

 

  • Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es ist ausreichend, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen – wie Unterhalt und Verpflegung – erfüllt wurde.

 

  • Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den Sonderausgabenabzug (OFD Magdeburg, Verfügung vom 3.11.2011, Az. S 2221-118- St 224).