Ein Leiharbeitnehmer verfügt nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und kann damit grundsätzlich Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand nach Reisekostengrundsätzen geltend machen. Ein Leiharbeitnehmer hat seine Tätigkeitsstätte nämlich nicht im Betrieb des Arbeitgebers, sondern in den betrieblichen … Weiterlesen
25. Oktober 2010
von MargitSchunke
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